KOLB/KNAUER PRINZIPIEN

Verhaltenskodex / Einkaufsbedingungen​​

Prinzipien und Regeln unseres Handelns

KNAUER und die gesamte KOLB Unternehmensgruppe ist bestrebt, nachhaltige und ethische Geschäftspraktiken in allen Bereichen unserer Lieferkette zu fördern. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und die Einkaufsbedingungen setzen klare Standards und Erwartungen, um sicherzustellen, dass alle Geschäftspartner unsere Werte in Bezug auf Integrität, soziale Verantwortung und Umweltschutz teilen und unterstützen.

Dieser Verhaltenskodex dient als Leitfaden für Lieferanten und Partner, um sicherzustellen, dass unsere gemeinsamen Geschäfte im Einklang mit höchsten ethischen und rechtlichen Standards durchgeführt werden. 

Die Einkaufsbedingungen definieren die vertraglichen Rahmenbedingungen und sorgen für transparente und faire Geschäftsbeziehungen.

Wir sind überzeugt, dass die Einhaltung dieser Prinzipien nicht nur zur langfristigen Nachhaltigkeit unseres Unternehmens beiträgt, sondern auch zur Schaffung einer gerechten und nachhaltigen globalen Wirtschaft. Daher erwarten wir von allen Lieferanten und Partnern, dass sie sich zu diesen Standards verpflichten und aktiv an deren Umsetzung mitarbeiten.

Verhaltenskodex für Lieferanten

der ALWIN KOLB GmbH & Co. KG und ihrer Gesellschaften
HANS KOLB Wellpappe GmbH & Co. KG
Gebr. KNAUER GmbH & Co. KG
HANS KOLB Papierfabrik GmbH & Co. KG
und
KOLB Holding GmbH
(nachfolgend KOLB oder KOLB Group genannt)

I. Einleitung

Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Die Anforderungen dieses Verhaltenskodex für Lieferanten sind sowohl im eigenen Unternehmen als auch entlang der gesamten Lieferkette bestmöglich zu fördern und einzufordern. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen, ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten.

Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der jeweilige Lieferant zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.

II. Grundsätze und Anforderungen

1.       Einhaltung von Gesetzen und Regulierungen

Wir erwarten, dass sich unsere Lieferanten an sämtliche anwendbare Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften halten und zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Dieser Verhaltenskodex stützt sich insbesondere auf nationale Gesetze und Vorschriften, wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf den Global Compact der Vereinten Nationen.

Die enthaltenen Prinzipien stellen Mindeststandards dar. Die nationalen und sonstigen maßgeblichen Gesetze und Vorschriften, die jeweils in den Ländern der Geschäftstätigkeit gelten sowie die in diesem Verhaltenskodex enthaltenen Prinzipien sind einzuhalten. Von allen geltenden Regelungen ist stets die zur Verwirklichung des Schutzzwecks am besten geeignete maßgeblich.

2.       Achtung der Menschenrechte und der Arbeitsbedingungen

a.         Verbot von Zwangsarbeit

Jede Art von Zwangsarbeit, Knechtschaft, unfreiwilliger Gefängnisarbeit oder Menschenhandel ist unzulässig. Arbeitern ist freigestellt, ihren Arbeitgeber nach angemessener Benachrichtigung zu verlassen.

Die Mitarbeiter müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden.

Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

b.         Verbot von Kinderarbeit

Es erfolgt kein Einsatz von Kinderarbeit, so wie es die ILO- und UN Konventionen und/oder nationales Recht definieren.

Das Mindestalter für die Beschäftigung von Minderjährigen liegt nicht unter dem geltenden Alter der Schulpflicht und beträgt mind. 15 Jahre, sofern keine ILO-Ausnahmebedingungen gelten. Es wird das Recht der Kinder auf Bildung respektiert.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden nicht während der Nacht oder unter gefährliche Bedingungen beschäftigt.

c.         Faire Entlohnung

Löhne sind rechtzeitig, regelmäßig und vollständig auszuzahlen. Abzüge von Löhnen als Disziplinierungsmaßnahmen werden weder gestattet noch werden Abzüge von den Löhnen, die nicht durch die nationale Gesetzgebung erlaubt sind, ohne das ausdrückliche Einverständnis des betroffenen Arbeiters vorgenommen.

Alle Disziplinarmaßnahmen sollen aufgezeichnet werden.

Der jeweilige Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

d.         Faire Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.

e.         Vereinigungsfreiheit

Arbeiter haben ohne Ausnahme das Recht, sich zu versammeln und eine Gewerkschaft ihrer eigenen Wahl zu gründen und gemeinsam Tarifverhandlungen durchzuführen. Arbeitnehmervertreter werden nicht diskriminiert und haben die Möglichkeit, ihre repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz auszuführen.

In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen.

Ihren Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

f.           Verbot von Diskriminierung

Die Diskriminierung / Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist.



Es gibt keine Diskriminierung bei der Einstellung, Vergütung, Zulassung zum Training, Beförderung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pensionierung aufgrund von Rasse, Kaste, Nationalität, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Ehestand, sexueller Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder politischer Zugehörigkeit.

Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

g.         Gesundheits- und Arbeitsschutz

Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen.

Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult.

Den Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

3.       Ethische Geschäftspraktiken

a.         Verbot von Korruption und Bestechung

Jegliche Form von Korruption oder Bestechung wird nicht toleriert. Der jeweilige Lieferant hat zu beachten, dass dessen Mitarbeitende im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit keine unberechtigten persönlichen Vorteile erlangen oder annehmen dürfen. Zulässig sind ausschließlich Präsente unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 20 Euro. Geldzahlungen an unsere Mitarbeiter sind ausnahmslos untersagt. Einladungen an unsere Mitarbeiter zu Geschäftsreisen, Werksfahrten, Freizeitevents oder sonstigen Veranstaltungen sind vorab von unserer Geschäftsführung der einzelnen Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe oder deren Vertretungsberechtigen zu genehmigen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Einladungen zu Geschäftsessen, vorausgesetzt diese dienen einem berechtigten geschäftlichen Zweck und die Ausgaben sind nach Art und Umfang angemessen.

b.         Vermeidung von Interessenkonflikten

Als Lieferant der KOLB Group sind Situationen zu vermeiden, in denen unsere eigenen Interessen mit den Geschäftsinteressen des jeweiligen Lieferanten in Konflikt stehen. Das jeweilige Unternehmen der KOLB Group ist unverzüglich zu informieren, falls ein Interessenkonflikt bekannt wird.

c.         Fairer Wettbewerb, Einhaltung des Wettbewerbs- und Kartellrechts und geistiges Eigentum

Die KOLB Group und ihre Unternehmen halten die geltenden Regeln des Wettbewerbs- und Kartellrechts sowie das Gebot des fairen Wettbewerbs ein und erwarten dies auch von allen Geschäftspartnern. Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten die geltenden Kartellgesetze insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen sowie Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen. Wir missbilligen solche Vorgehensweisen und erwarten das auch von unseren Geschäftspartnern. Darüber hinaus verpflichten sich die Lieferanten der KOLB Group, Rechte an geistigem Eigentum zu respektieren.

d.         Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen

Der Lieferant der KOLB Group beachtet strikt die Einhaltung aller jeweils geltenden Verordnungen und Gesetze für den Import und Export von Waren, Dienstleistungen und Informationen sowie dem Zahlungsverkehr. Bei den geschäftlichen Aktivitäten werden bestehende Sanktionen und Embargos im Rahmen der Gesetze und Verordnungen beachtet.

e.         Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der jeweilige Lieferant der KOLB Group verpflichtet sich, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Prävention von Geld-wäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen und diese weder direkt noch indirekt zu fördern.

4.       Umweltschutz und Nachhaltigkeit

a.         Umweltschutzgesetze

Der Zulieferer hält die jeweils einschlägigen Umweltschutzgesetze und -verordnungen ein. Sein Betrieb genügt den Anforderungen des Abfallrechts sowie des Immissions- und Wasserschutzes.

Sämtliche Vorschriften bezüglich Gefahrenstoffen werden vom Geschäftspartner eingehalten. Das betrifft insbesondere die Lagerung, den Umgang mit Gefahrenstoffen und deren Entsorgung. Die Mitarbeiter sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen zu unterrichten.

b.         Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

c.         Umgang mit Luftemissionen

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln.

Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

d.         Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der jeweilige Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln.

Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.

Sofern benötigt, ist Quecksilber im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

e.         Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden.

Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

f.           Umgang mit Energieverbrauch/ -effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

g.         Tierwohl

Bei der Nutzung von Tieren, die auch in indirektem Zusammenhang mit der Produktion der gelieferten Waren stehen, ist auf eine artgerechte Haltung und die Einhaltung der gültigen tierschutzrechtlichen Vorschriften zu achten. Maßnahmen, die Tieren unnötiges Leid und Schmerzen zufügen, sind so weit wie möglich zu vermeiden.

5.       Konfliktmineralien

a.         Umgang mit Konfliktmineralien

Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie z. B. Kobalt werden seitens der Lieferanten Prozesse implementiert, um – in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) – für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten einzustehen. Der jeweilige Lieferant erwartet dies auch von seinen Geschäftspartnern.

6.       Datenschutz

a.         Einhaltung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit

Die Geschäftspartner verpflichten sich, bezüglich des Schutzes vertraulicher Informationen den angemessenen Erwartungen der KOLB Group und seinen Beschäftigten gerecht zu werden. Die Geschäftspartner werden gemeinsam mit den Verantwortungsträgern der KOLB Group darauf hinwirken, entsprechende Vereinbarungen zur Geheimhaltung abzuschließen und einen angemessenen Schutz von empfangenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Die Geschäftspartner haben bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von vertraulichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz (DSGVO) und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

III. Beschwerdeverfahren

Wir ermutigen  unsere Geschäftspartner dazu, jegliche Rechtsverstöße im entsprechenden Verantwortungsbereich unverzüglich zu melden, sobald diese beobachtet werden oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Geschäftspartner müssen keine Nachteile befürchten, sofern der jeweilige Hinweis nach bestem Wissen und in ehrlicher Absicht erfolgt ist.

Ein Verdachtsfall oder ein Verstoß kann anonym im Rahmen des KOLB Beschwerdemanagments gemeldet werden.

IV. Kenntnisnahme und Einverständnis der Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich mit Vertragsabschluss verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten.

Der Lieferant verpflichtet sich, in verständlicher Weise den Arbeitnehmern, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Kodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Das Vorliegen eines Verdachts einer Verletzung oder eines Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex kann für das Unternehmen in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden.

 

Memmingen, den 18.07.2024

 

ALWIN KOLB GmbH & Co. KG

 

Angela Kolb
Geschäftsführung

Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Gebr. KNAUER GmbH + Co. KG (Stand Juli 2018)

1. Geltung

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten ausschließlich; eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit anderen Bedingungen als diesen erkennen wir nicht an, auch wenn wir der Auftragsbestätigung nach Eingang nicht ausdrücklich wider-sprechen. 

1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten. 

2. Angebote, Bestellung, Bestätigung, Schriftform

2.1. Angebote sind uns gegenüber verbindlich und kostenlos abzugeben. Der Lieferant hat sie vertraulich zu behandeln. Der Lieferant ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebots bei uns gebunden. Schweigen wir auf ein Angebot eines Lieferanten, gilt dies nicht als Zustimmung bzw. Annahme des Angebots. 

2.2. Unsere Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden (Email oder Fax reichen). Der Lieferant verpflich-tet sich, den Auftrag binnen einer Woche zu bestätigen. Abweichungen von unserer Bestellung seitens des Lieferanten bedürfen unserer Zustimmung. 

3. Preise, Zahlung 

3.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindliche Festpreise und schließen sämtliche Nebenkosten ein. Preiserhöhungen nach Vertragsab-schluss sind nicht wirksam. Sind in der Bestellung Preise nicht angegeben, so verpflichtet sich der Lieferant, die Preise unverzüglich mitzuteilen; ver-bindlich werden die Preise und unsere Bestellung in dem Fall erst mit unserer schriftlichen Bestätigung (Email oder Fax reichen). 3.2. Die Zahlung erfolgt nach vollständig erbrachter Leistung und nach Rechnungseingang. Der Lieferant hat in der Rechnung sämtliche Bestelldaten anzu-geben und die Rechnung per Post oder nach vorheriger Abstimmung unter Wahrung der steuerrechtlichen Anforderungen per Email zu übersenden. 

3.3. Vorbehaltlich einer Sondervereinbarung erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto des Lieferanten. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Tag, an dem wir unsere Bank mit der Überweisung des Rechnungsbetrages beauftragen. 

3.4. Der Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird. 

4. Lieferfristen 

Die von uns genannten Liefertermine sind verbindlich. Vor Ablauf der Frist bzw. vor dem Termin sind wir nicht zur Annahme verpflichtet. Bei nicht fristgemäßer Lieferung hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, nachdem wir eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, vom Vertrag zurückzutreten, auch dann, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt. 

5. Höhere Gewalt 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse berech-tigen uns, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

6. Versandbedingungen, Gefahrübergang – Dokumente

6.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Bestimmungsort zu erfolgen. 

6.2. Die Gefahr geht, auch wenn Versendungskauf vereinbart ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. 

6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Für jede Lieferung ist uns auf Verlangen vorab eine spezifizierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums, des Produktionswerks, der Lieferadresse, des Inhalts, der Verpackungsart, der Kolli-Nr. und des Gewichts zu übersenden. 

6.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial und Transportbehelfe auf unser Verlangen auf seine Kosten wieder bei uns abzuholen. 

6.5. Die Lieferung muss, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, an die Warenannahme des von uns bezeichneten Werkes erfolgen. Erfolgt die Sendung ohne Lieferschein oder an die falsche Adresse, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. 

6.6. Warenannahmezeiten 

Montag – Donnerstag  6.00 – 16.00 Uhr
Freitag   6.00 – 12.00 Uhr

Abweichungen von diesen Zeiten müssen mit uns abgestimmt und genehmigt sein. 

7. Liefermengen; Teilleistung 

Die von uns angegebenen Liefermengen sind verbindlich. Mehr-, Minder- und Teillieferungen können durch uns zurückgewiesen werden. Im Fall von Teillieferungen sind wir auch berechtigt, den gelieferten Teil zu behalten und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten. 

8. Qualitätssicherung 

Sofern zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist diese uneingeschränkt verbindlich. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn wir dies vor Lieferung schriftlich bestätigt haben. Der Lieferant garantiert außerdem, dass er ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem unterhält, durchführt und dies dokumentiert. Wir sind zur jederzeitigen Prüfung berechtigt. 

9. Lohnveredelung 

Wenn der Lieferant für uns als Lohnveredeler tätig wird, hat er eine Wareneingangskontrolle der ihm zur Lohnveredelung gelieferten Ware durchzuführen und uns über etwaige Mängel an der Ware vor Beginn der Lohnveredelung zu informieren sowie mit uns die weitere Vorgehensweise abzustimmen. 

10. Auftragsweitergabe 

Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Dritte ausführen zu lassen. Erteilen wir diese Zustimmung, bleibt der Lieferant dennoch für seine Vertragspflichten verantwortlich und haftet für den Dritten wie für eigenes Handeln. 

11. Gewährleistung

11.1. Der Lieferant garantiert, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat und den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden nationalen und europäischen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere auch, aber nicht nur, des Lebensmittel- und des Bedarfsgegenständerechts), dem neuesten Stand der Technik sowie den von uns übergebenen Spezifikationen, der vereinbarten Beschaffenheit und den Angaben in der Bestellung sowie der Konformitätserklärung entspricht und dass die Ware für den vereinbarten oder sich aus der Art der Ware ergebenden vorgesehenen Gebrauch geeignet ist und keine verbotenen oder unbewerteten Stoffe enthält. Hinsichtlich Verpackungsware für Lebensmittel und/oder Spielzeug, garantiert der Lieferant, dass die Ware für den Kontakt mit Lebensmitteln bzw. mit Spielzeug geeignet ist und dass ein solcher Kontakt keine negativen Auswirkungen auf das Lebensmittel bzw. Spielzeug hat. Ist die gelieferte Ware/Leistung von uns oder unseren Abnehmern für den Lieferanten erkennbar für eine Verwendung in Ländern außerhalb der Europäischen Union vorgesehen, so übernimmt der Lieferant die Garantien gemäß dieser Ziffer 11 auch für solche Länder, die nach dem Vertrag für ihn als Abnehmer erkennbar gewesen sind. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Ware ord-nungsgemäß gekennzeichnet ist und er bei der Herstellung der Ware sämtliche technischen Vorschriften (insbesondere DIN und VDE-Bestimmungen) sowie Unfallverhütungs-, Brandschutz und ähnliche Vorschriften einhält. Die Ware muss frei von Rechten Dritter sein und darf nicht gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen. 

11.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten beschafft, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gewährleistungsfrist für das mit der gelieferten Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung der Ware an uns. 

12. Eigentumsvorbehalt 

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die gelieferte Ware frei von Eigentumsrechten Dritter ist. 

13. Mängelrügen

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 12 Werktagen, gerechnet ab Ablieferung der Sache, oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Werktagen, gerechnet ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten der Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 

14. Reach, Gefahrstoffe

14.1. Der Lieferant garantiert und steht dafür ein, dass seine Leistung/die von ihm gelieferte Ware der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht. Er stellt uns den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter mit dem entsprechenden Verwendungszweck bzw. den erforderlichen Informationen zur Verfügung. 

14.2. Über sämtliche Veränderungen an der Ware und den Inhaltsstoffen wird der Lieferant uns umgehend und unter Aushändigung eines Datenblattes qualifiziert informieren. 

14.3. Für Materialien und Gegenstände, von denen Gefahren für Menschen, Umwelt oder Sachen ausgehen können, und die deshalb eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang oder Abfallentsorgung erfahren müssen, übergibt der Lieferant uns mit dem Angebot, spätes-tens jedoch vor der Versendung, ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport). 

15. Produkthaftung

15.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. 

15.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. 

16. Schutzrechte

16.1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europä-ischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. 

16.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. 

16.3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. 

17. Ersatzteile

17.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach der Lieferung vorzuhalten. 

17.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. 

18. Geheimhaltung

18.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Un-terlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. 

18.2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. 

18.3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 18 verpflichten. 

19. Werkzeuge, Zeichnungen, Unterlagen 

19.1. Dem Lieferanten übergebene Werkzeuge, Zeichnungen, Muster oder andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Ohne diese Zustimmung dürfen die Gegenstände auch nicht für die eigenen Zwecke des Lieferanten oder Zwecke Dritter verwendet werden. Die überlassenen Gegenstände sind nach Ausführung des Auftrages oder auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zu übersenden, die Kosten trägt der Lieferant. 

19.2. Gegenüber dem Herausgabeverlangen kann der Lieferant sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. 

20. Abtretung 

Der Lieferant darf Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. 

21. Schlussbestimmungen

21.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist das in der Bestellung angegebene Lieferwerk. 

21.2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, 72581 Dettingen / Erms.

21.3. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden. 

21.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen. 

Nach oben scrollen